BUNDESVERFASSUNGSGERICHT VERLANGT RENTEN-BESTEUERUNG

Walter Schöler, MdB
WALTER SCHÖLER

WALTER SCHÖLER:
"In der Berichterstattung der letzten Tage wird häufig der Eindruck erweckt, die Pläne der Bundesregierung zur Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften führe zu unzumutbaren Belastungen für Rentner, insbesondere solchen, die noch eine zusätzliche Betriebsrente beziehen.

ICH RUFE NOCH EINMAL IN ERINNERUNG:
Die Bezieher gesetzlicher Renten wurden und werden nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in verfassungswidriger Weise im Vergleich zu Beamtenpensionären steuerlich begünstigt. Deshalb ist es unumgänglich, dass gesetzliche Renten künftig – wie Beamtenpensionen – voll versteuert werden müssen. Dieser Prozess der vollständigen – sogenannten "nachgelagerten" – Besteuerung soll möglichst schonend innerhalb einer 35-JÄHRIGEN ÜBERGANGSZEIT vollzogen werden.

Innerhalb dieser Übergangszeit werden gesetzliche Renten steuerlich immer noch besser behandelt, als andere Einkünfte. Bei einer politischen Beurteilung ist daher nicht der status-quo-Vergleich richtig, sondern der Vergleich mit anderen – voll zu versteuernden – Einkünften.

Die Neuregelung führt in den Jahren ab 2005 zu erheblichen Steuermindereinnahmen, im Kassenjahr 2010 beispielsweise zu einem Minus von 4,28 Milliarden Euro. Das heißt, die aktiven Arbeitnehmer, die in einer Übergangszeit bis 2025 Altersvorsorgeaufwendungen vollständig steuerlich geltend machen können, werden entlastet.
Es ist bedauerlich, dass diese Seite des Gesetzentwurfes von den Medien vielfach nicht transportiert wird."

Freundliche Grüße sendet
IHR
WALTER SCHÖLER

P.S.: Nachfolgend stelle ich Ihnen gerne die Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung.
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_____________BITTE INFORMIEREN SIE SICH!______________

ICH STEHE FÜR FRAGEN GERNE ZUR VERFÜGUNG
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Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –

Pressemitteilung Nr. 28/2002 vom 6. März 2002

Dazu Urteil vom 6. März 2002 – 2 BvL 17/99 –

Ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionen
verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am heutigen Mittwoch
sein Urteil zur ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen
verkündet.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 hat das
Bundesverfassungsgericht für Recht erkannt, dass § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ab dem
Veranlagungszeitraum 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit
Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag von höchstens
insgesamt 6000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert
werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang
dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem
Einkommen vorangegangen sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet,
spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.
§ 19 Einkommensteuergesetz bleibt bis zum Inkrafttreten einer solchen,
längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004 weiter anwendbar.

Zum Hintergrund des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2001
vom 12. September 2001 hingewiesen. Der Zweite Senat führt zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen aus:

I. Zunächst stellt der Senat fest, dass es bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung der hier einschlägigen Normen des
Einkommensteuergesetzes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich
auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die diese Normen bei
verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken. Die am Maßstab des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untersuchende Frage ist, wie die
jeweiligen Bruttobezüge be- bzw. entlastet werden. Nicht hingegen kann
in diesem Rahmen darauf abgestellt werden, wie sich die jeweilige
Nettoversorgung der Rentner und Pensionäre zueinander verhält. Es ist
also eine steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise einzunehmen.

1. Zwar kann es unter sozialstaatlichen oder
beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend auf die
Nettoausstattung ankommen, nicht aber bei der Prüfung einer Steuernorm
anhand von Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es nämlich sowohl an einer
erkennbaren Kompensationsabsicht des Gesetzgebers als auch an der
objektiven Eignung der Ertragsanteilsbesteuerung, zum Ausgleich
etwaiger rentenrechtlich bedingter Versorgungsdefizite beizutragen.
Wie das Gericht ausführt, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich
unbenommen, auch im Steuerrecht nichtfiskalische Lenkungs- und
Förderungsziele zu verfolgen. Hierfür muss aber eine erkennbare
gesetzgeberische Entscheidung vorliegen, an der es im Hinblick auf die
Rentenbesteuerung fehlt. Die Einbeziehung der Renten in die
Ertragsanteilsbesteuerung sollte bei ihrer Einführung nicht die
Sozialversicherungsrentner steuerlich begünstigen. Dies war schon
deshalb nicht erforderlich, weil die Renten damals so niedrig waren,
dass sie in der Regel nicht der Besteuerung unterlagen. Ziel der
Einführung der Ertragsanteilsbesteuerung war, die systemwidrige
Besteuerung der Kapitalrückzahlung zu beseitigen. Erreicht werden
sollte die gleichheitsgerechte Erfassung von Einkünften, d. h.
Vermögenserträgen, während Vermögensumschichtungen steuerfrei bleiben
sollen.

2. Abgesehen davon wäre – wenn der Gesetzgeber möglicherweise
versorgungsrechtliche Nachteile der Rentner kompensieren wollte –
erforderlich, dass solche Nachteile tatsächlich festgestellt und die
steuerlichen Vergünstigungen auf sie abgestimmt worden sind. Auch daran
fehlt es hier. Die Alterssicherungssysteme sind derart komplex, dass es
unmöglich ist, gleichmäßige Nachteile der Rentenversorgung gegenüber
der Beamtenversorgung festzustellen.

Ein Vergleich der Systeme in der Phase des Aufbaus des
Versorgungsanspruchs müsste folgendes berücksichtigen:

a) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen einen direkten Beitrag
zu ihrer Altersversorgung. Dies tun Beamte zwar nicht, bei
wirtschaftlicher Betrachtung besteht jedoch kein einschneidender
Unterschied zwischen beiden Gruppen. Beide erhalten von ihrem
Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eine Anwartschaft für die Altersversorgung
als Gegenwert für erbrachte Dienstleistung. Bei Beamten berücksichtigt
der Dienstherr bereits bei der Gehaltsfestsetzung die von ihm zu
tragenden Versorgungslasten. Insofern gilt für beide Gruppen, dass sie
für ihre Arbeitsleistung einerseits ein verfügbares Gehalt bekommen,
andererseits einen Anteil nicht verfügbarer Versorgungsanwartschaften
erhalten. Ob eine Gruppe durch den Versorgungsaufbau stärker belastet
wird als die andere lässt sich nur in Beziehung zum Wert des
Versorgungsanspruches feststellen. Es wäre also zu überprüfen: Wie ist
die "Rendite"? Dabei kann eine Benachteiligung gegebenenfalls in zu
hohen "Beiträgen" oder zu niedrigen Versorgungsbezügen liegen. Die
Belastung in der Aufbauphase ist also dem Gewinn in der
Auszahlungsphase gegenüber zu stellen.

b) Dieser Systemvergleich in der Auszahlungsphase gestaltet sich
schwierig, weil in beiden Gruppen sehr unterschiedliche Variablen die
Höhe der Versorgung bestimmen. Die Höhe der Rente richtet sich
maßgeblich nach drei Faktoren.

Den Entgeltpunkten (die von der Höhe und Dauer der einkommensabhängigen
Versicherungsbeiträge beeinflusst werden), dem Rentenartfaktor
(Faktor 1,0 für Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente; 0,6667
für Berufsunfähigkeitsrente) und dem aktuellen Rentenwert, der
jährlich durch die Bundesregierung nach Maßgabe der Nettolohnentwicklung
festgelegt wird.

Die Höhe der Pensionen hingegen hängt maßgeblich von der Höhe des
letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts ab; weiterer Faktor ist die Dauer
der Dienstzeit. Die individuelle Erwerbsbiografie des einzelnen Beamten
spielt insoweit keine Rolle.
Wollte man eine verlässliche Vergleichsgrundlage gewinnen, müsste eine
Vielzahl von Fallbeispielen gebildet werden, die hinsichtlich
Erwerbsverlauf (Dauer, familien- oder arbeitsmarktbedingte
Unterbrechung, Einkommenshöhe) sowie Familienstand und Kinderzahl
gegenüber gestellt werden müsste.

Ein Vergleich wird weiter erschwert durch die Vielzahl
unterschiedlicher Renten- und Versorgungsarten. In der gesetzlichen
Rentenversicherung gibt es bei den Altersrenten die Regelaltersrente
(ab 65), die Altersrente für Frauen (ab 60), die Altersrente für
langjährig Versicherte (ab 63), die Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufs- oder Erwerbsunfähige (ab 60) und die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit (ab 60); zusätzlich sind verschiedene Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bei einzelnen
Gruppen zu berücksichtigen.

Bei der Beamtenversorgung ist zu differenzieren zwischen der Versetzung
in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (65), wegen
Erreichens einer besonderen Altersgrenze (60 z. B. im Polizeidienst),
auf Antrag nach Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze (62) oder
der besonderen Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung (60), wegen
Dienstunfähigkeit, aufgrund einer Vorruhestandsregelung oder aus
sonstigen Gründen.

Betrachtet man die gerundeten Zahlen für 1996, ist festzustellen, dass
diese Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten im großen Umfang in
der Realität widergespiegelt wird:

In den alten Ländern waren bei 878.000 Rentnern 218.000 Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und 660.000 wegen Alters vertreten. Die
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entfielen auf 28.000
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung, 179.000
Erwerbsunfähigkeitsrenten und 9.000 erweiterte
Erwerbsunfähigkeitsrenten. Die Altersrenten verteilten sich auf 262.000
Regelaltersrenten, 73.000 Altersrenten für langjährig Versicherte,
47.000 Altersrenten für Schwerbehinderte, 135.000 Altersrenten wegen
Arbeitslosigkeit und 141.000 Altersrenten für Frauen.

In den neuen Ländern standen bei 261.000 Rentnern 65.000 Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit 196.000 Altersrenten gegenüber. Unter den
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren die
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung (4.000)
und die Erwerbsunfähigkeitsrenten (56.000) zahlenmäßig am stärksten
vertreten. Die Altersrenten bestanden im Wesentlichen aus
Regelaltersrenten (12.000), Altersrenten für langjährig Versicherte
(9.000), Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (89.000) und Altersrente
für Frauen (80.000).

Ein Blick auf die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand von
Beamten etc. für das Jahr 1993 ergibt folgendes Bild:

Erreichen der Regelaltersgrenze 11,5 %; Erreichen einer besonderen
Altersgrenze 9,5 %; Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze
30,3 %; Erreichen der besonderen Altersgrenze bei Schwerbehinderung
4,3 %; Dienstunfähigkeit 39,4 %, Vorruhestandsregelung 3,4 %, sonstige
Gründe 1,6 %. Diese Zahlen haben sich auch für spätere Jahre nicht
entscheidend verändert.

Im Einzelnen sind sowohl die Tatbestände für den Anspruch auf
Versicherungsrente oder Versorgung als auch die Rechtsfolgen
unterschiedlich gefasst. So haben z. B. Frauen in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Möglichkeit, schon mit Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres ungekürzte Altersversicherungsbezüge zu
beanspruchen. Demgegenüber haben weibliche Beamte auf Antrag nur unter
Hinnahme von Abzügen Altersversorgungsansprüche. Darüber hinaus
bestehen erhebliche Unterschiede in den Regelungen über die
Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte.

c) Vor diesem Hintergrund stellt der Senat fest, dass die
Ertragsanteilsbesteuerung als Instrument einer gleichheitsgerecht
ausgestalteten Kompensation möglicher rentenrechtlicher Nachteile nicht
geeignet ist. Denn ob sich diese Besteuerung als "Vergünstigung"
erweist, hängt ausschließlich davon ab, inwieweit die gesetzliche
Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Ertragsanteil den
individuellen Gegebenheiten entspricht. Ob und wie sehr eventuelle
Vergünstigungseffekte mit entsprechenden rentenrechtlichen Nachteilen
korrespondieren, hängt wiederum von den unterschiedlichen
Konstellationen innerhalb der verschiedenen Systeme ab.
Gleichheitsgerechte Ausgleichseffekte der Ertragsanteilsbesteuerung
können sich zwar ergeben, müssen es aber nicht.

II. Steht also fest, dass für die Gleichheitsprüfung ein rein
steuerrechtlicher Bezugsrahmen zu wählen ist, ist für das geltende
Recht folgender verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt maßgebend: Nur der
erstmalige Zufluss von Einkommen darf besteuert werden, nicht die
Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen Vermögens. Das
derzeitige System der Rentenbesteuerung orientiert sich am Bild des
Kaufs einer Leibrente aus versteuertem Einkommen. Ist dieses Bild
richtig, dass nämlich die Rente während der Erwerbsphase aus
versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich finanziert wird,
ist die Ertragsanteilsbesteuerung systemkonform. Stellt sich jedoch
heraus, dass die Rechtsgrundlage und die Finanzierung der Renten der
gesetzlichen Vorstellung nicht entsprechen, ist die steuerliche
Ungleichbehandlung der "nachträglichen Einkünfte" von Arbeitnehmern und
Beamten nicht gerechtfertigt.

Der Senat stellt fest, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem den von
ihm noch im Einzelnen ausgeführten Maßstäben nicht entspricht. Das Bild
einer entgeltlich erworbenen Rente entspricht noch nicht einmal zur
Hälfte der Rentenzahlung der Realität.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem
Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass hinsichtlich der
Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz
ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist dies
jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber führt sie an den
Versicherungsträger ab, sie führen während der Erwerbsphase nicht zu
steuerpflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers.

Auch beim Bundeszuschuss ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich,
ihn als Rückzahlung versteuerten Einkommens zu bewerten. Eine
staatliche Transferleistung ist grundsätzlich steuerbares Einkommen.
Daher kann lediglich der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende
Anteil der Rente als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens
bewertet werden. Ein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus
anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen,
besteht nicht.

III. Das Gericht hat die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes
nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt. Sie ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung
weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die
Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996 zu
bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der
Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von vornherein
nicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der
Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus.
Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich für ein Lösungsmodell zu
entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Dabei sind die
Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine
doppelte Besteuerung vermieden wird.

Urteil vom 6. März 2002 – Az. 2 BvL 17/99 –

Karlsruhe, den 6. März 2002